Nachlassspaltung: Erbrecht Türkei

Nachlass-Spaltung TürkeiErbrecht Türkei: die Nachlassspaltung

Von einer Nachlassspaltung wird gesprochen, wenn im internationalen Erbfall der Nachlass zwei Rechtordnungen unterliegt und somit „gespalten“ wird. Der Nachlass in verschiedenen Ländern wird nach unterschiedlichen Kriterien vererbt. Es wird z.B. das Heimatrecht des Erblassers und daneben das Recht des letzten Wohnsitzes „nebeneinander“ angewendet.

Beispiel: Ein türkischer Staatsbürger (der in Deutschland lebt) hat eine Immobile in Deutschland und in der Türkei. Daneben hat er bewegliches Vermögen (Sparbücher etc.) in Deutschland. 

In deutsch-türkischen Rechtsverhältnissen sind sowohl die gesetzlichen Regelungen zum IPR (internationales Privatrecht) als auch die zwischenstaatlichen Verträge von Bedeutung (z.B. das deutsch-türkische Nachlassabkommen, das dem Konsularvertrag zwischen Deutschland und der Türkei v. 28.05.1929 als Anhang beigefügt ist).

 

Ziffer 14 Abs.1 des Nachlassabkommens (NA) lautet:

 „Die erbrechtlichen Verhältnisse in Ansehnung des beweglichen Vermögens Nachlasses bestimmen sich nach den Gesetzen des Landes, dem der Erblasses zurzeit seines Todes angehörte.“

 

Ziffer 14 Abs.2 NA regelt unbewegliches Vermögen:

 „Die erbrechtlichen Verhältnisse in Ansehnung des unbeweglichen Nachlasses bestimmt sich nach den Gesetzen des Landes, in dem dieser Nachlass liegt, und zwar in der gleichen Weise, wie wenn der Erblasser zurzeit seines Todes Angehöriger dieses Landes gewesen wäre.“

 

Nach Ziffer 12 Abs.3 NA

„Das Recht des Staates, in dem sich der Nachlass befindet, entscheidet darüber, was zum beweglichen und zum unbeweglichen Nachlass gehört.“

 

Für das obige Beispiel bedeutet dies:

Was als beweglicher/unbeweglicher Nachlass zu qualifizieren ist, bestimmt sich nach deutschem Recht. Unproblematisch handelt es sich bei der  Immobilen in Deutschland  um unbewegliche Sachen. Somit findet für die Immobilie in Deutschland deutsches Recht Anwendung.

Hinsichtlich des unbeweglichen Nachlasses in der Türkei und bewegliches Vermögen in Deutschland findet türkisches Recht Anwendung.

Zu beachten ist, dass die Verweisungen des Nachlassabkommens abschließend sind, d.h. eine erneute Prüfung der IPR beide Länder nicht zulässig ist (Vorrang der völkerrechtlichen Vereinbarungen vgl. Art.3 Abs.3 EGBGB). Sonst könnt es unter Umständen zu einer (erneuten) Rückverweisung kommen.