Türkischer Erbschein zur Vorlage bei deutschen Banken
Kann ein türkischer Erbschein bei deutschen Banken vorgelegt werden?
Wird einer inländischen (deutsche) Bank ein türkischer Erbschein vorgelegt, kann die Bank die Auszahlung nicht von der Vorlage eines gegenständlich beschräkten Fremdrechtserbscheins abhängig machen. Ausreichend ist, dass der Erbe einen türkischen Erbschein in deutscher Übersetzung (gemäß dem Deutsch-Türkischen Konsularvertrag von 1929) vorlegt (Landgericht München I. Urteil vom 25.10.2011 - AZ: 28 O 243/10 -)



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